Art. 1 § 43 DV-StAG Erledigungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

Alle schriftlichen Erledigungen des BezirksanwaltsBezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Bezirkgerichts zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden WortlautsWortlautes zu versehen:

„Staatsanwaltschaft ….

Geschäftsabteilung [Nr.].

Vor- und Familien-/Nachname

(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“

„Staatsanwaltschaft ....

Der Bezirksanwalt
Geschäftsabteilung [Nr.].
Der Bezirksanwalt, Geschäftsabteilung [Nr.].

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2010

Alle schriftlichen Erledigungen des BezirksanwaltsBezirksanwaltes, ausgenommen der Schriftverkehr mit dem Aufsichtsstaatsanwalt, haben im Kopf der Erledigung die Adresse der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Bezirkgerichts zu enthalten und sind mit einer Unterfertigungsstampiglie folgenden WortlautsWortlautes zu versehen:

„Staatsanwaltschaft ….

Geschäftsabteilung [Nr.].

Vor- und Familien-/Nachname

(Bezirksanwalt) oder (Bezirksanwältin)“

„Staatsanwaltschaft ....

Der Bezirksanwalt
Geschäftsabteilung [Nr.].
Der Bezirksanwalt, Geschäftsabteilung [Nr.].

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