§ 12 HlSchG Übertragung; Lizenzen

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Übertragung; Lizenzen

§ 12. (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.Paragraph 12, (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

  1. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 3738 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 3738 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.10.1988 bis 09.06.2005
Übertragung; Lizenzen

§ 12. (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.Paragraph 12, (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

  1. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 3738 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Im übrigenÜbrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 3738 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

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