§ 12 HlSchG Übertragung; Lizenzen

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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