§ 14 HlSchG Aberkennung

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (§ 3).Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (Paragraph 3,).
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes steht nur dem zu, der den Anspruch auf das Schutzrecht hat, und verjährt gegen den gutgläubigen Schutzrechtsinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Halbleiterschutzregister.
  3. (3)Absatz 3,Anstelle der Aberkennung kann der Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (§ 5), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze aberkannt, endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes begehrt, kann der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Halbleiterschutzrecht verzichten.Anstelle der Aberkennung kann der Antragsteller, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (Paragraph 5,), die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person begehren. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Halbleiterschutzrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Halbleiterschutzrecht zur Gänze aberkannt, endet das Halbleiterschutzrecht mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes begehrt, kann der Inhaber des Halbleiterschutzrechtes bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Halbleiterschutzrecht verzichten.
  4. (4)Absatz 4,§ 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 7, des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 HlSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 HlSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 HlSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 HlSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 HlSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 HlSchG
§ 15 HlSchG