Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2)Absatz 2,In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.In Akten, die eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann – ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltung nach Abs. 2 steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat.Die Geheimhaltung nach Absatz 2, steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat.
(4)Absatz 4,Soweit personenbezogene Daten im Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
1.Ziffer einsdas Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, (im Folgenden: DSGVO),das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 314 vom 22.11.2016, S. 72, (im Folgenden: DSGVO),
3.Ziffer 3das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO, wobei die betroffenen Personen darüber in geeigneter Weise zu informieren sind.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.Das Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15, Absatz 3, DSGVO wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Halbleiterschutzregister oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Patentamts nehmen kann.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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