Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt, oder wer solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§ 6).Wer eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt, oder wer solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (Paragraph 6,).
(2)Absatz 2,Der Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis ganz oder teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (§ 6).Der Inhaber eines Halbleiterschutzrechtes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der eine Topographie geschäftlich verwertet, insbesondere ein diese enthaltendes Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, vertreibt oder zu diesen Zwecken einführt oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß die Topographie oder das diese enthaltende Halbleitererzeugnis ganz oder teilweise unter das Halbleiterschutzrecht fällt (Paragraph 6,).
(3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die dieselbe Topographie betrifft, anhängig ist (§ 21).Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die dieselbe Topographie betrifft, anhängig ist (Paragraph 21,).
(4)Absatz 4,Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein einzelnes Halbleiterschutzrecht beziehen. Dem Antrag sind Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst in vier Ausfertigungen anzuschließen. Ein Exemplar der Unterlagen und gegebenenfalls des Halbleitererzeugnisses ist der Endentscheidung anzuheften.Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein einzelnes Halbleiterschutzrecht beziehen. Dem Antrag sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst in vier Ausfertigungen anzuschließen. Ein Exemplar der Unterlagen und gegebenenfalls des Halbleitererzeugnisses ist der Endentscheidung anzuheften.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Halbleiterschutzrechtes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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