§ 23 HlSchG Zuständigkeit

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist Paragraph 146, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist Paragraph 146, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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