§ 19 HlSchG Vertreter

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des § 21 des Patentgesetzes 1970 Anwendung. Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des Paragraph 21, des Patentgesetzes 1970 Anwendung.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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