§ 11 HlSchG Veröffentlichung

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10, Absatz 2,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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