Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (§ 10 Abs. 2) sind im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Eintragungen in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10, Absatz 2,) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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