§ 17 HlSchG Verfahren

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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