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Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 7369, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 145b146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 64, 66 bis 7369, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 145 b146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 7369, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 145b146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 64, 66 bis 7369, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 145 b146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.