Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung muß enthalten:
1.Ziffer einseinen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),
2.Ziffer 2Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,
3.Ziffer 3den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und
4.Ziffer 4Angaben, aus denen sich im Falle des § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5).Angaben, aus denen sich im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,).
(3)Absatz 3,Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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