§ 13 HlSchG Nichtigerklärung

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedermann kann beantragen, ein bestimmt zu bezeichnendes Halbleiterschutzrecht für nichtig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie geschützte Topographie nicht schutzfähig (§§ 1 und 2) war,die geschützte Topographie nicht schutzfähig (Paragraphen eins und 2) war,
    2. 2.Ziffer 2der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach § 4 erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (§ 8 Abs. 1) ungenützt verstrichen war,der Anspruch auf ein Halbleiterschutzrecht nach Paragraph 4, erloschen war oder die Frist zur Anmeldung (Paragraph 8, Absatz eins,) ungenützt verstrichen war,
    3. 3.Ziffer 3die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (§ 5) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oderdie Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,) gefehlt hat oder nachträglich weggefallen ist oder
    4. 4.Ziffer 4die Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.die Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, dem gegebenenfalls hinterlegten Halbleitererzeugnis nicht entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (§ 8 Abs. 1) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Abs. 1 Z 3), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Beginn des Schutzes (Paragraph 8, Absatz eins,) zurück; ist der Nichtigkeitsantrag darauf gestützt, daß die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches nachträglich weggefallen ist (Absatz eins, Ziffer 3,), so wirkt die rechtskräftige Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem das Halbleiterschutzrecht anfechtbar geworden ist.
In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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