§ 3 HlSchG Anspruch auf Schutz

HlSchG - Halbleiterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Halbleiterschutz hat der Schöpfer der Topographie.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Topographie im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder sonst im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Halbleiterschutz, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Dienstgeber oder dem Auftraggeber zu.
  3. (3)Absatz 3,Kann der nach Abs. 1 oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, derKann der nach Absatz eins, oder 2 Anspruchsberechtigte seinen Anspruch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, nicht geltend machen, so steht der Anspruch, wenn die Topographie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist, demjenigen zu, der
    1. 1.Ziffer einsdie Topographie zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet hat, und
    2. 2.Ziffer 2vom Anspruchsberechtigten die ausschließliche Zustimmung erhalten hat, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten.
    Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Abs. 1 und 2 gestützte Anspruch.Mit der Geltendmachung dieses Anspruches durch Anmeldung erlischt der auf Absatz eins und 2 gestützte Anspruch.
  4. (4)Absatz 4,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Abs. 1 bis 3) ist übertragbar.Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Absatz eins bis 3) ist übertragbar.
In Kraft seit 21.08.1996 bis 31.12.9999
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