Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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