§ 28 HlSchG Vollziehung

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17, soweit dieser die sinngemäße Anwendung des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 vorsieht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 17,, soweit dieser die sinngemäße Anwendung des Paragraph 168, Absatz 6, des Patentgesetzes 1970 vorsieht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 32.Ziffer 32hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.06.2005

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17, soweit dieser die sinngemäße Anwendung des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 vorsieht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 17,, soweit dieser die sinngemäße Anwendung des Paragraph 168, Absatz 6, des Patentgesetzes 1970 vorsieht, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 21.Ziffer 2einshinsichtlich der §§ 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Paragraphen 21 bis 24 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  3. 32.Ziffer 32hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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