§ 16 AusG-GO Aufnahmekommissionen

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Einberufung der Sitzungen
  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
  3. (2)Absatz 2,Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 31, AusG) einzuberufen.
  4. (3)Absatz 3,In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
  5. (4)Absatz 4,Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Absatz 3, kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.
  6. (5)Absatz 5,Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Eine ohne Einhaltung der im Absatz 4, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

Stand vor dem 31.08.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.08.1991
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Einberufung der Sitzungen
  1. (2)Absatz 2,Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß § 29 Abs. 3 AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.Die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft. Auf Ausschreibungsverfahren, die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AusG nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind, ist sie jedoch weiterhin anzuwenden.
  2. (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
  3. (2)Absatz 2,Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 31, AusG) einzuberufen.
  4. (3)Absatz 3,In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
  5. (4)Absatz 4,Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Absatz 3, kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.
  6. (5)Absatz 5,Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Eine ohne Einhaltung der im Absatz 4, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.

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