§ 69 GO-BR Ruf „zur Sache“

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
  2. (2)Absatz 2,Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
  2. (2)Absatz 2,Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.

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