Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2)Absatz 2,Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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