§ 65 GO-BR Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen

GO-BR - Geschäftsordnung des Bundesrates

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.
  3. (3)Absatz 3,Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
  4. (4)Absatz 4,Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
  6. (6)Absatz 6,Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.
  7. (7)Absatz 7,Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach Paragraph 18, Absatz 2, von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
  8. (8)Absatz 8,Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Über grundsätzliche Fragen zu diesen Veröffentlichungen hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden. Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Artikel 30, Absatz 7, B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Über grundsätzliche Fragen zu diesen Veröffentlichungen hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 GO-BR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 GO-BR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 GO-BR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 GO-BR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 GO-BR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 GO-BR
§ 66 GO-BR