Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(2)Absatz 2,Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(3)Absatz 3,Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
(4)Absatz 4,Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.
(5)Absatz 5,Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.
(6)Absatz 6,Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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