§ 62 GO-BR Mündliche Anfragen

Geschäftsordnung des Bundesrates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
  2. (2)Absatz 2,Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
  4. (4)Absatz 4,Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.
  5. (5)Absatz 5,Anfragen sind spätestens am vierten Tage48 Stunden vor der Sitzung, in der die Anfrage zur Beantwortungsie aufgerufen werden sollsollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.
  6. (6)Absatz 6,Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 15.02.1996 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz eins,Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
  2. (2)Absatz 2,Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
  4. (4)Absatz 4,Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Präsident dem Fragesteller zurück.
  5. (5)Absatz 5,Anfragen sind spätestens am vierten Tage48 Stunden vor der Sitzung, in der die Anfrage zur Beantwortungsie aufgerufen werden sollsollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.
  6. (6)Absatz 6,Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Präsidenten, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.

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