Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Präsidenten, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2)Absatz 2,Im übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.Im übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz eins, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
(3)Absatz 3,Über die Verhandlungen werden stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Allfällige weitere, die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten des Bundesrates.
(4)Absatz 4,Sachverständige oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Enquete geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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