§ 12 SchliSt-Geo. Anwendung des AVG

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im übrigenÜbrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1950), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 16.09.1987 bis 30.04.2012

Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im übrigenÜbrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1950), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.

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