Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden. Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist im Übrigen, soweit im ArbVG nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, anzuwenden.
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