§ 13 SchliSt-Geo. Gebührenfreiheit

SchliSt-Geo. - Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen. Die im Verfahren vor den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind von Amts wegen zu tragen.

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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