Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Richtet sich der Antrag an den Präsidenten eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle nicht zu errichten ist (§ 2), so hat der Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung des Antrages in Kenntnis zu setzen.Richtet sich der Antrag an den Präsidenten eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle nicht zu errichten ist (Paragraph 2,), so hat der Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich an den Präsidenten des nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist, unbeschadet der Verständigungspflicht des Antragstellers nach § 3 Abs. 1, den anderen Streitteil vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die jeweilige Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten und beim Gerichtshof aufliegenden Beisitzerliste (§ 145 ArbVG) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist, unbeschadet der Verständigungspflicht des Antragstellers nach Paragraph 3, Absatz eins,, den anderen Streitteil vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die jeweilige Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten und beim Gerichtshof aufliegenden Beisitzerliste (Paragraph 145, ArbVG) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.
In Kraft seit 16.09.1987 bis 31.12.9999
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