§ 3 SchliSt-Geo. Antragstellung

SchliSt-Geo. - Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach § 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
    1. 1.Ziffer einsauf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der Betriebsinhaber;
    2. 2.Ziffer 2auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß sowie der Betriebsinhaber;
    3. 3.Ziffer 3auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 40 Abs. 4 ArbVG bezieht, unter Bedachtnahme auf § 113 Abs. 4 ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die Unternehmensleitung.auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG bezieht, unter Bedachtnahme auf Paragraph 113, Absatz 4, ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die Unternehmensleitung.
  3. (3)Absatz 3,Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß § 114 ArbVG vorliegt.Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß Paragraph 114, ArbVG vorliegt.
In Kraft seit 16.09.1987 bis 31.12.9999
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