§ 1 SchliSt-Geo. Errichtung

SchliSt-Geo. - Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten. Eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.

In Kraft seit 16.09.1987 bis 31.12.9999
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