Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
In Kraft seit 18.10.2025 bis 31.12.9999
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