§ 15 SchliSt-Geo. Übermittlung einer Entscheidungsausfertigung

SchliSt-Geo. - Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zu übermitteln.

In Kraft seit 16.09.1987 bis 31.12.9999
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