§ 9 AusG-GO

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

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