Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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