§ 3 AusG-GO Vorsitz

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 11, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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