§ 1 AusG-GO Begutachtungskommissionen
Einberufung der Sitzungen
- (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.Die Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AusG sind vom Vorsitzenden vorzubereiten. Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
- (2)Absatz 2,Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 8 Z 2 AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.Ist ein Mitglied einer Begutachtungskommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AusG durch mehr als vier Wochen verhindert, an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 8, Ziffer 2, AusG) einzuberufen. In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
- (3)Absatz 3,Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Veranlassung einer Vertretung gemäß Abs. 2 letzter Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Begutachtungskommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Veranlassung einer Vertretung gemäß Absatz 2, letzter Satz ist ohne Einhaltung dieser Frist zulässig.
- (4)Absatz 4,Eine ohne Einhaltung der im Abs. 3 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Eine ohne Einhaltung der im Absatz 3, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
§ 2 AusG-GO Beschlußfähigkeit
- (1)Absatz eins,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 2 AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß (Paragraph 7, Absatz 2, AusG) zusammengesetzt ist und ihre Mitglieder anwesend sind. Die ständige Begutachtungskommission ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für ein verhindertes Mitglied das entsprechende Ersatzmitglied anwesend ist, dem in diesem Falle sämtliche Rechte des vertretenen Mitgliedes zukommen. Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
- 1.Ziffer einsdie befangen sind oder
- 2.Ziffer 2auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 7 Abs. 5 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 7, Absatz 5, AusG) zutrifft oder
- 3.Ziffer 3deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß § 8 Z 3 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, AusG ruht.
- (2)Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
- (3)Absatz 3,Ist die Begutachtungskommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und sie frühestens nach Ablauf von zwei Wochen neuerlich einzuberufen. Ist die Begutachtungskommission auch in dieser Sitzung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. In dieser und in allen folgenden Sitzungen desselben Begutachtungsverfahrens ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist.
- (4)Absatz 4,Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.Die Maßnahmen gemäß Absatz 3, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist eingehalten werden kann.
§ 3 AusG-GO Vorsitz
Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 11, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
§ 4 AusG-GO Tagesordnung
- (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.
- (2)Absatz 2,Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission hat der Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Begutachtungskommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.
§ 5 AusG-GO
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
§ 6 AusG-GO Beratung und Abstimmung
- (1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
- (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort zu.
§ 7 AusG-GO
Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
§ 8 AusG-GO
- (1)Absatz eins,Die Abstimmung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4 AusG ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
- (2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
- (3)Absatz 3,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
§ 9 AusG-GO
- (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
- (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
§ 10 AusG-GO Niederschrift
- (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
- (2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
- 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
- 3.Ziffer 3die Tagesordnung,
- 4.Ziffer 4den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
- 5.Ziffer 5den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
- 6.Ziffer 6die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
- 7.Ziffer 7die Anträge in wörtlicher Fassung,
- 8.Ziffer 8die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
- 9.Ziffer 9das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
- 10.Ziffer 10das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG),das zu erstattende Gutachten (Paragraph 10, AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 12, Absatz 5, AusG),
- 11.Ziffer 11die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12 Abs. 6 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 12, Absatz 6, AusG) vorzulegen.
§ 11 AusG-GO
- (1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Begutachtungskommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
- (2)Absatz 2,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Begutachtungskommission einzuberufen.Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (Paragraph 10, AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Begutachtungskommission einzuberufen.
- (3)Absatz 3,Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission (§ 10 AusG) bei der ausschreibenden Stelle (§ 5 Abs. 1 AusG) durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission (Paragraph 10, AusG) bei der ausschreibenden Stelle (Paragraph 5, Absatz eins, AusG) durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
§ 12 AusG-GO Ausfertigungen
Schriftstücke, die namens der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 AusG-GO Minderheitengutachten
- (1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über das Gutachen (Anm.: richtig: Gutachten) gemäß § 10 AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.Hat bei der Abstimmung über das Gutachen Anmerkung, richtig: Gutachten) gemäß Paragraph 10, AusG die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
- (2)Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (§ 12 Abs. 6 AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens (Paragraph 12, Absatz 6, AusG), so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
- (3)Absatz 3,Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken.Die Entscheidung gemäß Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken.
- (4)Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Abs. 2 der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im § 12 Abs. 5 AusG angeführte Frist einzuhalten.Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab Mitteilung gemäß Absatz 2, der ausschreibenden Stelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im Paragraph 12, Absatz 5, AusG angeführte Frist einzuhalten.
- (5)Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem Vorsitzenden der Begutachtungskommission zu übermitteln.
§ 15 AusG-GO Weiterbestellungskommission
Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt römisch eins mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1.Ziffer einsGegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
- 2.Ziffer 2Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AusG) gelten.
- 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2 AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.
- 4.Ziffer 4Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (Paragraph 17, Absatz 4, AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 16 AusG-GO Aufnahmekommissionen
Einberufung der Sitzungen
- (1)Absatz eins,Die Sitzungen einer Aufnahmekommission sind von dem oder der Vorsitzenden vorzubereiten. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder der Aufnahmekommission unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuberufen.
- (2)Absatz 2,Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (§ 31 AusG) einzuberufen.Ist ein Mitglied einer Aufnahmekommission durch mehr als eine Woche verhindert, an den Sitzungen der Aufnahmekommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden oder die Vorsitzende hievon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall und für den Fall, daß die Verhinderung eines Mitgliedes, an der Sitzung teilzunehmen, offenkundig ist, hat der oder die Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied (Paragraph 31, AusG) einzuberufen.
- (3)Absatz 3,In allen anderen Fällen der Verhinderung hat das Mitglied seine Vertretung durch das entsprechende Ersatzmitglied selbst zu veranlassen.
- (4)Absatz 4,Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Abs. 3 kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung der Aufnahmekommission, wenn die Mitglieder und – bei deren Verhinderung – die erforderlichen Ersatzmitglieder die Einberufung hiezu spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Eine Vertretung nach Absatz 3, kann ohne Einhaltung dieser Frist veranlaßt werden.
- (5)Absatz 5,Eine ohne Einhaltung der im Abs. 4 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Eine ohne Einhaltung der im Absatz 4, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Aufnahmekommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
§ 17 AusG-GO Beschlußfähigkeit
- (1)Absatz eins,Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.
- (2)Absatz 2,Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
- 1.Ziffer einsdie befangen sind oder
- 2.Ziffer 2auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 33, AusG) zutrifft oder
- 3.Ziffer 3deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AusG ruht.
- (3)Absatz 3,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
- (4)Absatz 4,Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
- (5)Absatz 5,Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.Die Maßnahmen nach Absatz 4, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.
§ 18 AusG-GO Vorsitz
Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 35, Absatz 5, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
§ 19 AusG-GO Tagesordnung
- (1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.
- (2)Absatz 2,Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.
§ 20 AusG-GO Schriftverkehr
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
§ 22 AusG-GO Beratung
- (1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
- (2)Absatz 2,Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Schlußwort zu.
§ 23 AusG-GO Verhandlungsführung
Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
§ 24 AusG-GO Abstimmung
- (1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
- (2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
- (3)Absatz 3,Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
- (4)Absatz 4,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
- (5)Absatz 5,Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
§ 25 AusG-GO Niederschrift
- (1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
- (2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
- 2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
- 3.Ziffer 3die Tagesordnung,
- 4.Ziffer 4den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
- 5.Ziffer 5den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
- 6.Ziffer 6die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
- 7.Ziffer 7die Anträge in wörtlicher Fassung,
- 8.Ziffer 8die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
- 9.Ziffer 9das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
- 10.Ziffer 10das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 1 AusG),
- 11.Ziffer 11die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 AusG) vorzulegen.
§ 26 AusG-GO Verlesung und Genehmigung der Niederschrift
- (1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Aufnahmekommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
- (2)Absatz 2,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
- (3)Absatz 3,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Aufnahmekommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen.
- (4)Absatz 4,Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem AusG Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen.
- (5)Absatz 5,Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei dem oder der Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Aufnahmekommission einzuberufen.
§ 26a AusG-GO Absehen von einer Sitzung
- (1)Absatz eins,Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:Wird gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder Paragraph 56, Absatz 6, AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:
- 1.Ziffer einsdie Namen zuständiger Mitglieder und Ersatzmitglieder,
- 2.Ziffer 2die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
- 3.Ziffer 3der vorgeschlagene Entwurf des Gutachtens in wörtlicher Fassung,
- 4.Ziffer 4die schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder zum Gutachten.
- (2)Absatz 2,Wird von einem Kommissionsmitglied dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens die schriftliche Zustimmung nicht erteilt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen.
§ 27 AusG-GO Aufbewahrung der Niederschrift
Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 29 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren. Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 29, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Aufnahmekommission bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
§ 28 AusG-GO Ausfertigungen
Schriftstücke, die im Namen der Aufnahmekommission ausgefertigt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 29 AusG-GO Minderheitengutachten
- (1)Absatz eins,Hat bei der Abstimmung über ein Gutachten in einem Aufnahmeverfahren die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so ist die Sitzung auf Verlangen der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zu unterbrechen, um ihnen Gelegenheit zu kurzer interner Beratung und Beschlußfassung zu geben.
- (2)Absatz 2,Beschließen die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder im Zuge dieser Beratung die Vorlage eines gemeinsamen Minderheitengutachtens, so haben sie dies in der wiederaufgenommenen Kommissionssitzung bekanntzugeben. Fassen sie einen solchen Beschluß erst nach Ablauf der Kommissionssitzung, haben sie ihre Entscheidung dem oder der Vorsitzenden umgehend schriftlich nachzureichen.
- (3)Absatz 3,Die Entscheidung nach Abs. 2 ist in der Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in das Gutachten aufzunehmen.Die Entscheidung nach Absatz 2, ist in der Niederschrift zu vermerken oder bei der nächsten Sitzung als Schriftverkehr bekanntzugeben oder in das Gutachten aufzunehmen.
- (4)Absatz 4,Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Abs. 2 der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten Fristen einzuhalten.Die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Minderheitengutachten eigenhändig zu fertigen und möglichst binnen zwei Wochen ab der Mitteilung nach Absatz 2, der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln. Sie haben dabei außerdem die im AusG für das betreffende Aufnahmeverfahren angeführten Fristen einzuhalten.
- (5)Absatz 5,Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Abs. 4 angeführten Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu übermitteln.Eine Durchschrift des Minderheitengutachtens ist unter Einhaltung der im Absatz 4, angeführten Fristen dem oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission zu übermitteln.
§ 30 AusG-GO Schlußbestimmung
- (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 15 mit 1. Jänner 1990,die Paragraphen eins bis 15 mit 1. Jänner 1990,
- 2.Ziffer 2die §§ 16 bis 29 mit 1. September 1991.die Paragraphen 16 bis 29 mit 1. September 1991.
- (2)Absatz 2,§ 21 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft. § 26a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 484/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph 21, tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft. Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft.