Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
3.Ziffer 3die Tagesordnung,
4.Ziffer 4den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
6.Ziffer 6die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
7.Ziffer 7die Anträge in wörtlicher Fassung,
8.Ziffer 8die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
9.Ziffer 9das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
10.Ziffer 10das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 1 AusG),
11.Ziffer 11die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 AusG) vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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