§ 15 AusG-GO Weiterbestellungskommission

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt I mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Auf die Weiterbestellungskommission ist Abschnitt römisch eins mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsGegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 17 Abs. 3 AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des § 12 Abs. 6 AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AusG gestellte Antrag. Das zu erstattende Gutachten und ein allfälliges Gutachten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AusG haben sich ausschließlich auf diese Thematik zu beziehen.
  2. 2.Ziffer 2Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 Z 1 AusG) gelten.Anzuwenden sind nur die Bestimmungen, die für die Begutachtungskommission im Einzelfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AusG) gelten.
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (§ 2 Abs. 3) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im § 18 Abs. 3 Z 2 AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.Maßnahmen zur Behebung einer eingetretenen Beschlußfähigkeit (Paragraph 2, Absatz 3,) der Weiterbestellungskommission sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AusG enthaltene Frist eingehalten werden kann.
  4. 4.Ziffer 4Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (§ 17 Abs. 4 AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Weiterbestellungskommission bei der zuständigen Zentralstelle (Paragraph 17, Absatz 4, AusG) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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