§ 22 AusG-GO Beratung

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  2. (2)Absatz 2,Der oder die Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller oder der Antragstellerin das Schlußwort zu.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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