§ 26a AusG-GO Absehen von einer Sitzung

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird gemäß § 48 Abs. 4 oder § 56 Abs. 6 AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:Wird gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder Paragraph 56, Absatz 6, AusG von der Anberaumung einer Sitzung abgesehen, hat der Vorsitzende in einer Niederschrift oder in anderer geeigneter schriftlicher Form festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Namen zuständiger Mitglieder und Ersatzmitglieder,
    2. 2.Ziffer 2die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    3. 3.Ziffer 3der vorgeschlagene Entwurf des Gutachtens in wörtlicher Fassung,
    4. 4.Ziffer 4die schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder zum Gutachten.
  2. (2)Absatz 2,Wird von einem Kommissionsmitglied dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens die schriftliche Zustimmung nicht erteilt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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