§ 20 AusG-GO Schriftverkehr

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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