Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
1.Ziffer einsOrt, Tag und Dauer der Sitzung,
2.Ziffer 2die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
3.Ziffer 3die Tagesordnung,
4.Ziffer 4den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
6.Ziffer 6die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
7.Ziffer 7die Anträge in wörtlicher Fassung,
8.Ziffer 8die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
9.Ziffer 9das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
10.Ziffer 10das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG),das zu erstattende Gutachten (Paragraph 10, AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 12, Absatz 5, AusG),
11.Ziffer 11die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12 Abs. 6 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 12, Absatz 6, AusG) vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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