Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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