§ 5 AusG-GO

AusG-GO - Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung, bei Folgesitzungen im selben Begutachtungsverfahren außerdem nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung, ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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