Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.
2.Ziffer 2auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 33, AusG) zutrifft oder
(3)Absatz 3,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
(4)Absatz 4,Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
(5)Absatz 5,Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.Die Maßnahmen nach Absatz 4, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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