Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 AusG-GO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AusG-GO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 AusG-GO