Art. 1 § 6 DV-StAG Geschäftsstelle

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Geschäftsstelle

§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.

  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
  2. (2)Absatz 2,Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007
Geschäftsstelle

§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.

  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
  2. (2)Absatz 2,Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

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