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§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.
§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.