§ 3 AusG-GO Vorsitz

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 11, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im § 11 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 11, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

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