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§ 4. (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen. Paragraph 4, (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.
(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit - dem Einsatz entsprechender - Bergungsausrüstung teilnehmen, soweit dies nach den Umständen des Einsatzes erforderlich erscheint.
(3) Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Arzt muß zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt oder als Facharzt eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Sanitäter muß Angehöriger eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden Krankenpflegefachdienstes oder Sanitätshilfsdienstes sein. Er muß befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Er muß ferner die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten oder Kranken kennen.
§ 4. (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen. Paragraph 4, (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.
(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit - dem Einsatz entsprechender - Bergungsausrüstung teilnehmen, soweit dies nach den Umständen des Einsatzes erforderlich erscheint.
(3) Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Arzt muß zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt oder als Facharzt eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Sanitäter muß Angehöriger eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden Krankenpflegefachdienstes oder Sanitätshilfsdienstes sein. Er muß befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Er muß ferner die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten oder Kranken kennen.