§ 6 AusG-GO Beratung und Abstimmung

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jedes Mitglied kann zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht dem Antragsteller das Schlußwort zu.

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