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§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.
§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.