§ 5 HlSchG Geltendmachung des Anspruches

Halbleiterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1996 bis 31.12.9999
Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Absatz eins, gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.
  2. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur vonDer Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von
    1. 1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie
    2. 2.Ziffer 2juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,
    geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Z 2 sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Ziffer 2, sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.
  3. (2)Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Absatz eins, Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

Stand vor dem 20.08.1996

In Kraft vom 01.10.1988 bis 20.08.1996
Geltendmachung des Anspruches

§ 5. (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.Paragraph 5, (1) Der Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von österreichischen Staatsbürgern sowie von natürlichen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Inland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, geltend gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Abs. 1 gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der den Personen oder Gesellschaften gemäß Absatz eins, gleichen Schutz gewährt oder wenn sie in einem solchen Staat ihren ständigen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen und die Gegenseitigkeit durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.
  2. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Halbleiterschutz (§ 3) kann nur vonDer Anspruch auf Halbleiterschutz (Paragraph 3,) kann nur von
    1. 1.Ziffer einsnatürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Staaten haben, sowie
    2. 2.Ziffer 2juristischen Personen, die eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung in einem dieser Staaten haben,
    geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Z 2 sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.geltend gemacht werden. Den juristischen Personen nach Ziffer 2, sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.
  3. (2)Absatz 2,Andere können den Anspruch auf Halbleiterschutz nur geltend machen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie hiezu auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, oder
    2. 2.Ziffer 2der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Abs. 1 Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.der Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche Niederlassung oder Handelsniederlassung haben, den gemäß Absatz eins, Berechtigten gleichen Schutz gewährt, und die Gegenseitigkeit durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt worden ist.

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